E-Mail-Marketing

Aus Contao Community Documentation

MsgError.png Unvollständiger Artikel: dieser Artikel ist noch nicht sauber bearbeitet.

Bitte erweitere ihn und entferne erst anschliessend diesen Hinweis.


Achtung.png Achtung: Wichtiger Hinweis – Wir sind keine Rechtsanwälte und nicht berechtigt rechtsverbindliche Aussagen zu treffen. Diese Seite ist rein Informativ und soll auf die existierenden rechtlichen Bestimmungen aufmerksam machen und Anhaltspunkte geben wo entsprechende Informationen zu finden sind. Eine verbindliche Rechtsberatung kann nur ein fachkundiger Rechtsanwalt bieten!


Was Newsletter mit E-Mail-Marketing zu tun haben

Richtiges E-Mail-Marketing ist ein heißes Thema. Viele Anbieter von Newslettern unterschätzen den rechtlichen Rahmen, der für den Versand von Newslettern gilt. Die Gründe sind vielfältig aber der einfachste Grund ist wohl, dass es kaum Empfänger gibt die tatsächlich rechtliche Schritte gegen den Versender einleiten. In der Regel bleibt es bei ein bis zwei zornigen E-Mails, der Versender löscht den verärgerten Empfänger aus seiner Liste und alle sind zufrieden. Zumindest war dem mal so, mitlerweile müssen auch Anbieter von Newslettern hohe Unterlassungsklagen fürchten, wenn Sie an den falschen geraten. Aufgrund der wachsenden Anzahl an SPAM setzen sich immer mehr Bürger mit ihren Rechten auseinander und fordern diese auch ein.

Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Email-Newsletter nehmen zu

Aber was hat E-Mail-Marketing mit dem Versenden von Newslettern zu tun?

Die Bezeichnung „E-Mail-Marketing“ ist allgemein gebräuchlich für den Versand von Serienbriefen über das Internet. (eco Richtlinie für zulässiges Online-Marketing)

Demnach fallen Newsletter ebenfalls unter das E-Mail-Marketing.

„Aber mein Newsletter enthällt keine Werbung, sondern nur interessante Informationen zu meinem Unternehmen.“

Der Newsletter eines Unternehmens ist Werbung. Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (damals noch: § 1 UWG) enthaltene Verbot ausdrücklich auf Newsletter angewandt. Zusätzlich hat der Empfänger der E-Mail einen allgemeinen Abwehranspruch nach § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB analog. DerAnspruch besteht auch, wenn es sich bei der E-Mail nicht um Werbung handelt. Es ist allein entscheidend, dass eine E-Mail zugesandt wurde, die unerwünscht war. (eco Richtlinie für zulässiges Online-Marketing)

Man muss also festhalten, dass es nicht um den Inhalt eines Newsletters geht, sondern darum das eine E-Mail zugesandt wurde, die unerwünscht war.

E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten ist eine unzumutbare Belästigung. Dies gilt für den Privat­bereich wie auch bei Geschäfts­kunden. (eco Richtlinie für zulässiges Online-Marketing)

Wir alle kennen diese Belästigung unter der Bezeichnung SPAM. Und es ist schlussendlich egal ob man sich im privaten oder geschäftlichen Bereich bewegt, unerwünscht bleibt unerwünscht.

Wie man seinen Newsletter richtig anbietet

Um einen seinen Newsletter richtig anzubieten gibt es ein paar einfache Regeln mit denen man weitestgehend auf der sicheren Seite ist.

  • Der Empfänger muss aktiv und gesondert dem Versand eingewilligt haben.
    • Dies kann online mittels Double-Opt-In Verfahren oder durch Unterschrift die beispielsweise auf einer Messe eingeholt wurde geschehen.
  • Das Abmelden vom Newsletter ist einfach(er) als das Anmelden.
    • Ideal ist ein Abmelden-Link im Newsletter, der den Empfänger direkt vom Newsletter abmeldet. Eine gesonderte, einfache und offensichtliche Bestätigung kann auf der aufgerufenen Website angeboten werden, um ein fälschliches Klicken abzufangen. Jedoch sollte gänzlich auf weitere Erschwernisse wie z.B. Double-Opt-Out verzichtet werden.
    • Ein Abmeldeformular auf der Website ist eine positive Ergänzung, sollte aber nicht die einzigste Möglichkeit zur Abmeldung sein. Möglicherweise hat der Empfänger eine E-Mail-Adresse registriert die auf seine aktive E-Mail-Adresse weitergeleitet wird und er weiß nicht mehr, welche E-Mail-Adresse er registriert hat.
  • Es dürfen keine Adressen verwendet werden, die aus verfügbaren Listen, Verzeichnissen, von Homepages oder anderen Quellen abgeschrieben wurden.
    • Das gilt grundsätzlich auch für die eigenen Kundenlisten. Wurde die Einwilligung nicht explizit eingeholt, ist ein Versand unzulässig.
  • Die Anmeldung am Newsletter muss auch ohne die Angabe weiterer persönlichen Daten außer der E-Mail Adresse möglich sein.
    • Viele wünschen sich, dass vor allem Vor- und Zuname beim Anmelden zum Newsletter angegeben werden, um persönliche Anreden und ähnliches zu ermöglichen. Natürlich kann ein Anbieter weitere persönliche Daten zur Anmeldung fordern jedoch geht er damit dann auch Gefahr, dass viele den Newsletter überhaupt nicht oder unter falschem Namen abonnieren. Eine freiwillige Angabe ist sehr empfehlenswert um das Vertrauen zum Empfänger zu stärken.
  • Die E-Mail hat eine korrekte Form. Dazu zählen vor allem, dass
    • ein aussagekräftiger Betreff verwendet wird.
    • ein korrekter Absender angegeben und dieser deutlich erkennbar ist.
    • ein Impressum (oder mindestens eine Verlinkung zum Impressum) vorhanden und deutlich erkennbar ist.
    • das Abmelden durch einen direkten Link möglich ist.

Eine umfangreiche Richtline für zulässiges Online-Marketing hat der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. - evo raus gegeben. Diese enthält auch mehrere Fallbeispiele und Checklisten, sowie einen breiten Satz an Empfehlungen und Tipps, z.B. wie man einfach und trotzdem zulässig an die Einwilligung zum Newsletterversand kommt.

Weiterführende Links

Ansichten
Meine Werkzeuge

Contao Community Documentation

Ich habe eine Anpassungsgeschichte angepasst.

Leo Feyer
Navigation
Verstehen
Verwenden
Entwickeln
Verschiedenes
Werkzeuge